Nach dem o. g. BFH-Urteil ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch auf die Lieferung von Einzelkomponenten für Hüft- und Kniegelenkprothesen für Menschen (Femur-Schaft und -Kopf, Acetabulum der Hüftgelenkprothese, Tibia- und Femur-Teil der Kniegelenkprothese) anzuwenden (Nr. 52 Buchst. a der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 UStG).
Dem Urteil liegt die Erwägung zugrunde, dass die o. g. Waren vor In-Kraft-Treten des neuen Zolltarifsystems am 1. Januar 1988 steuerbegünstigte Prothesen i. S. der Nr. 46 Buchst. a der seinerzeit gültigen Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG und nicht Teile i. S. des seinerzeitigen § 27 UStDV waren.
Da die auf § 26 Abs. 2 UStG beruhende Änderung der Anlage zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Wirkung vom 1. Januar 1988, mit der der Begriff des „künstlichen Gelenks” in der Anlage eingeführt wurde, keine materiell-rechtlichen Auswirkungen haben sollte, sind Einzelkomponenten für menschliche Hüft- und Kniegelenkprothesen folglich künstliche Gelenke i. S. der Nr. 52 Buchst. a der Anlage und nicht Teile davon.
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