Leistungen, die Pferdepensionen und -trainer z. B. aufgrund Pferdeeinstellungsverträgen gegenüber Besitzem von Reit- und Rennpferden erbringen, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG für das Halten von Vieh (Pensionsviehhaltung) vorliegen. Eine begünstigte einheitliche Leistung liegt vor, wenn der Pensionsbetrieb verpflichtet ist, folgende Leistungsbestandteile zu erbringen:
Unterbringung (Unterstellung),
Füttern und Tränken sowie
Pflege
des Pferdes.
Abgrenzungsfragen zum Merkmal „Pflege” sind nach den Bedürfnissen des Pferdes zu beurteilen. Dieses Merkmal ist nur dann erfüllt, wenn der Pensionsbetrieb verpflichtet ist, bestimmte Mindestleistungen zu erbringen.
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