Die umsatzsteuerliche Behandlung von Sachzuwendungen und sonstigen Leistungen an Arbeitnehmer (An.) ist in Abschn. 12 UStR 2005 geregelt.
Darüber hinaus wird auf Folgendes hingewiesen:
Eine unternehmenseigene Kantine i. S. v. Abschn. 12 Abs. 10 UStR 2005 ist auch dann zu bejahen, wenn der Kantinenbetrieb in einer gesonderten Betriebsabteilung geführt wird, die wirtschaftlich in das Gesamtunternehmen eingegliedert ist. Das ist z. B. der Fall, wenn alle Kantinen eines Konzerns durch eine eigene Konzerntochter bewirtschaftet werden und die Konzerntochter als Organgesellschaft unselbständiger Bestandteil des Unternehmens ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG i. V. m. Abschn. 21 Abs. 5 UStR 2005).
Erstattet der Unternehmer dem An. anlässlich einer Auswärtstätigkeit entstandene Verpflegungsaufwendungen ganz oder teilweise, kann er hieraus einen Vorsteuerabzug nicht in Anspruch nehmen, weil keine Umsätze für das Unternehmen vorliegen. Das gilt auch, wenn die entstandenen Verpflegungsaufwendungen durch Rechnungen belegt sind.
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