Anlage(n): -2-
Es ist beabsichtigt, bei nächster Gelegenheit in § 32 b EStG klarzustellen, dass auch das Insolvenzgeld, das nach § 188 SGB III einem Dritten zusteht, dem Arbeitnehmer zuzurechnen und die Bescheinigung dem Arbeitnehmer auszustellen ist, der sein Arbeitsentgeld im Wege der Vorfinanzierung auf einen Dritten übertragen hat. Insoweit wird die mit der Bezugsverfügung vertretene Auffassung gesetzlich abgesichert. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat diesem Vorhaben zugestimmt.
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