Über die Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG bei nur zeitweiser unbeschränkter Einkommensteuerpflicht wurde im BFH-Urteil vom 19. Dezember 2001 -
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG ist bei der Festsetzung der Einkommensteuer u. a. dann ein besonderer Steuersatz (§ 32b Abs. 2 EStG) anzuwenden, wenn ein zeitweise unbeschränkt Steuerpflichtiger ausländische Einkünfte bezogen hat, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Steuer unterlegen haben.
Entgegen der Annahme des FG Köln (FG) (Urteil vom 14. März 2000 -
Die Anwendung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG setzt abkommensrechtlich lediglich voraus, dass das einschlägige
Die im Inland steuerpflichtigen Einkünfte sollen nach dem Steuersatz besteuert werden, der für das Welteinkommen anzuwenden ist.
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