Zum Begriff der sportlichen und kulturellen Veranstaltungen (§§ 67a, 68 Nr. 7 AO) gilt folgendes:
Mit Urt. v. 4. 5. 1994 (BStBl II S.
Beispiele:
1. Ein steuerbegünstigter Tanzsportverein tritt im Rahmen der geselligen Veranstaltung eines Berufsverbands mit Tanzsporteinlagen (Schau) gegen Entgelt auf.
Der Auftritt gehört als sportliche Veranstaltung zum Zweckbetrieb (§ 67a AO) des Tanzsportvereins.
2. Ein steuerbegünstigter Musikverein, der der Förderung der volkstümlichen Musik dient, bietet gegen Entgelt im Festzelt einer Brauerei ein volkstümliches Musikkonzert dar.
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