Zwischen einer Personal-Service-Agentur (PSA) und einem Arbeitsamt liegt ein Leistungsaustausch vor. Die PSA erbringt sonstige Leistungen an das Arbeitsamt. Die Zahlungen des Arbeitsamtes an die PSA sind steuerbare und steuerpflichtige Entgelte.
Jedes Arbeitsamt hat die Einrichtung mindestens einer PSA sicherzustellen. Die PSA stellt ausschließlich vom Arbeitsamt vorgeschlagene Arbeitslose in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse ein. Sie verleiht diese bei ihr angestellten Arbeitnehmer. Ziel ist die Übernahme der Arbeitnehmer bei dem jeweiligen Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA an einen anderen Arbeitgeber. Das Arbeitsamt zahlt an die PSA monatliche Fallpauschalen für jeden bei der PSA angestellten Arbeitnehmer. Die Fallpauschale vermindert sich ab dem vierten Monat und entfällt ab dem zehnten Monat des Beschäftigungsverhältnisses. Daneben erhält die PSA Integrations- bzw. Vermittlungsprämien, wenn ein Arbeitnehmer von einem Entleiher übernommen wird oder zu einem durch die PSA vermittelten Arbeitgeber wechselt.
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