Nach § 280 Abs. 1 AO kann ein Aufteilungsbescheid geändert werden,
a)
b)
wenn nachträglich bekannt wird, dass die Aufteilung auf unrichtigen Angaben beruht und die rückständige Steuer Infolge falscher Aufteilung ganz oder teilweise nicht beigetrieben werden konnte,
c)
wenn sich die rückständige Steuer durch Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung oder ihre Berichtigung nach § 129 AO erhöht oder vermindert.
§ 280 AO ist lex specialis zu den §§ 130 ff., 172 ff. AO (FG Düsseldorf EFG 1990,
Ein nicht angefochtener Aufteilungsbescheid kann daher nur nach § 280 AO geändert werden. Insoweit ist diese Vorschrift abschließend. Die einzige Ausnahme ist die Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit, weil § 280 AO die Anwendung des § 129 AO ausdrücklich zulässt (Müller-Eiselt in Hübschmann-Hepp-Spitaler, Kommentar zur AO, § 280 Rdnrn. 2, 3).
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