Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 21. Juli 2000, VI R 153/99, BStBl 2000 S. 566, entschieden, dass der Begriff der Einkünfte i. S. d. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 EStG entspricht und nicht als zu versteuerndes Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 5 EStG oder als Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 4 EStG zu verstehen ist.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde, 2 BvR 1781/00, wurde mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 2002 nicht zur Entscheidung angenommen. Zu dieser Frage ist jedoch ein weiteres Verfahren beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 167/02 anhängig (Vorverfahren: BFH vom 11. Dezember 2001, VI R 16/00). Damit liegen die Voraussetzungen für die Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO weiterhin vor.