OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2000
S 2729

OFD Hannover - Verfügung vom 04.04.2000 (S 2729) - DRsp Nr. 2008/86368

OFD Hannover, Verfügung vom 04.04.2000 - Aktenzeichen S 2729

DRsp Nr. 2008/86368

§ 5 KStG Vereinsname als Werbeträger

Für die Steuerfreiheit eines im übrigen gemeinnützigen Zwecken dienenden Vereins ist es nicht schädlich, wenn der Verein in seinem Namen gegen Entgelt eine Firmen- oder Markenbezeichnung aufnimmt. Das Entgelt fällt jedoch in einem stpfl. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an. Die Betriebsausgabenpauschale des AO -Anwendungserl. zu § 64 Abs. 1 AO Tz. 4 (KSt-Kartei, § 5 KStG Karte H 14) von 25 v. H. der Einnahmen ist anzuwenden.