Die zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen richtet sich nach dem durch BMF-Schreiben vom 25. Januar 2006 -
Ergänzend werden folgende Hinweise gegeben:
Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr.
Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre für Ermittlungen, die bei dem Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Dritten durchgeführt werden, um Auskünfte im Hinblick auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen zu sammeln, vorausgesetzt die belgische Steuerverwaltung hat dem Steuerpflichtigen vorab schriftlich und in eindeutiger Form mitgeteilt, welche Betrugsindizien gegen ihn hinsichtlich des fraglichen Zeitraums vorliegen.
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