Restaurationsleistungen im Zusammenhang mit Reiseleistungen sind wie folgt zu beurteilen:
Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 1 UStG). Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte sein Unternehmen im Gemeinschaftsgebiet betreibt. Sie ist in Bezug auf die Reisevorleistung steuerfrei, wenn der Dritte sein Unternehmen im Drittlandsgebiet betreibt.
Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu besteuern sind. Die Restaurationsleistungen werden in der Betriebsstätte des Veranstalters im Zielgebiet erbracht (§ 3a Abs. 1 Satz 2 UStG).
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