Bei der Vermietung einer Kegelbahnanlage ist die Vermietungsleistung nach Abschn. 86 Abs. 1 UStR in einen steuerfreien Teil für die Vermietung des Grundstücks und einen stpfl. Teil für die Vermietung der Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (hierzu auch das BFH-Urt. v. 30. 6. 1993
Das BFH-Urt. v. 30. 5. 1994
Aus Vorstehendem ergibt sich, daß bei der Überlassung von Kegelbahnen zu unterscheiden ist zwischen
a)
der stpfl. Überlassung der Betriebsvorrichtungen (s. hierzu Abschn. 86 UStR),
b)
der steuerfreien Grundstücksvermietung und
c)
der stpfl. Einräumung einer sonstigen Nutzungsberechtigung.
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