OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2004
S 1300 - 33 - StH 461/StH 464

OFD Hannover - Verfügung vom 04.05.2004 (S 1300 - 33 - StH 461/StH 464) - DRsp Nr. 2008/87785

OFD Hannover, Verfügung vom 04.05.2004 - Aktenzeichen S 1300 - 33 - StH 461/StH 464

DRsp Nr. 2008/87785

Zuständigkeit des BfF

Das BfF ist zuständig für den Auskunftsaustausch mit den Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der EU sowie mit den Staaten, mit denen ein großer Auskunftsaustausch vereinbart ist. Es gelten folgende Einschränkungen:

1. Die Übertragung der Zuständigkeit gilt derzeit nur für die folgenden Länder:

  • Mitgliedstaaten der EU

    ohne Beitrittsstaaten zum 1. Mai 2004 (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 1)

  • Australien

  • Island

  • Kanada

  • Neuseeland

  • Norwegen

  • Russland (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 2)

  • Türkei (s. Zusatz der OFD zu Tz. 1 Nr. 2)

  • USA

2. Die Übertragung der Zuständigkeit gilt nicht für

  • die Vereinbarung zeitlich abgestimmter Außenprüfungen;

  • Entscheidungen über die Anwesenheit von Vertretern ausländischer Finanzbehörden oder die Entsendung von Beamten ins Ausland;

  • Auskunftserteilung im Zusammenhang mit Verständigungsverfahren.

3. Das BfF informiert das BMF

  • jährlich über die Entwicklung des Auskunftsaustausches;

  • über Auskunftsersuchen ausländischer Finanzbehörden, die sich auf Verrechnungspreise beziehen;

  • über Anträge auf Verwertung von Auskünften in öffentlichen Gerichtsverfahren;

  • über anhängige Rechtsbehelfe;