Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 ist eine Bilanzberichtigung nicht mehr zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann. Dies bedeutet insbesondere für Land- und Forstwirte mit vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr, dass die auf diese Bilanz aufbauenden Steuerfestsetzungen beider Kalenderjahre noch änderbar sein müssen. Eine Bilanzberichtigung ist daher auch dann nicht zulässig, wenn zwar die Steuerfestsetzung für ein Kalenderjahr änderbar ist oder noch nicht durchgeführt wurde, aber für das andere Kalenderjahr bereits Bestandskraft eingetreten ist.
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