Ein Unternehmen der Dienstleistungsbranche betreibt das sog. Automatengeschäft mit Heißgetränken, bei dem der Verbraucher gegen Einwurf eines entsprechenden Betrages ein Getränk nach seiner Wahl erhält. Grundlage der Geschäftsbeziehungen des Automatenaufstellers mit seinen Kunden (z. B. betriebliche Kantinen) sind Verträge, nach denen der Kunde u. a. den erforderlichen Raum sowie Wasser und Strom einschließlich der notwendigen Anschlüsse ohne Entgelt zur Verfügung stellt.
Der Automatenaufsteller ist verpflichtet, die nötigen Automaten (mit Eigentumskennzeichnung) ohne gesondertes Entgelt aufzustellen, sie betriebsbereit zu halten und stets die erforderlichen Vorräte in den Automaten vorzuhalten.
Der Automatenaufsteller tätigt mit der Ausgabe trinkfertiger Heißgetränke an den Abnehmer/Verbraucher Lieferungen, die wie folgt zu versteuern sind:
Kaffee und Tee | 16 v. H. |
(vgl. Tz. 50 Nr. 2 und Tz. 90 Nr. 4 des mehrfach geänderten BMF-Schreibens vom 27. Dezember 1983 - BStBl 1983 I S. 567) | |
Kakao | 7 v. H. bei Milchanteil mindestens 75 v. H. Masseanteil |
16 v. H. bei Milchanteil weniger als 75 v. H. Masseanteil | |
(vgl. Tz. 81 Nr. 5 und Tz. 94 des v. g. BMF-Schreibens) | |
Suppe | 7 v. H. |
(vgl. Tz. 89 Nr. 4 des v. g. BMF-Schreibens) |
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