Gegen einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der seine Berufspflichten (§§ 57 bis 72 StBerG) verletzt, kann eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt werden. Zuständig für die Einleitung eines berufsrechtlichen Verfahrens ist die Steuerberaterkammer Niedersachsen bzw. Generalstaatsanwaltschaft Celle, ein evtl. notwendiges gerichtliches Verfahren findet vor der ordentlichen Gerichtsbarkeit statt (Landgericht Hannover, Oberlandesgericht Celle, BGH).
Über die Ahndung von Berufspflichtverletzungen hinaus ist die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 46 StBerG (z. B. fehlende Berufshaftpflichtversicherung, unzulässige Arbeitnehmertätigkeit, unzulässige gewerbliche Tätigkeit, Vermögensverfall) gegeben sind. Zuständig ist ab dem 1. Januar 2001 die Steuerberaterkammer Niedersachsen, eine gerichtliche Klärung erfolgt durch ein Verfahren nach der FGO (NFG, BFH).
Ein Steuerberater/Steuerbevollmächtigter muss seinen Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung ausüben (§ 57 StBerG).
Offenbarungsbefugnis
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