wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs vom Eintritt einer Bedingung abhängt, mit dem Eintritt der Bedingung,
wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.
Unter „Bedingung” ist die aufschiebende Bedingung „§ 158 Abs. 1 BGB) zu verstehen. Die Beteiligten können beliebig bestimmen, von welchem künftig eintretenden ungewissen Ereignis (= Bedingung) die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts abhängen soll. Es bedarf dazu jedoch einer ausdrücklichen Vereinbarung. Der im Vertrag enthaltene Satz, das Geschäft sei von einer erforderlichen behördlichen Genehmigung abhängig, ist nicht als aufschiebende Bedingung aufzufassen (BFH-Urteil vom 14. März 1979 -
Beispiel:
Der Vertrag soll nur wirksam werden, wenn die Teilungsgenehmigung erteilt wird.
Obwohl die Teilungsgenehmigung selbst die Rechtswirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags nicht berührt (s. Ziff. 4.2), entsteht die Steuerschuld wegen dieser Vereinbarung erst mit ihrer Erteilung (= Eintritt der Bedingung).
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