Zur Anwendung des BFH-Urt. v. 5. 10. 1994 a. a. O. enthält der MF-Erl. v. 11. 1. 1996 S 2742 (gleichlautend mit dem BMF-Schreiben v. 3. 1. 1996, BStBl 1996 I S. 53) eine Übergangsregelung. Danach sind Gewinntantiemen für vor dem 1. 1. 1997 endende Wj, die auf einer vor dem 30. 8. 1995 zivilrechtlich wirksam zustande gekommenen Vereinbarung beruhen (Altfälle), nicht bereits deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln, weil die Tantiemeversprechen nicht den Grundsätzen des BFH-Urt. v. 5. 10. 1994 entsprechen.
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