Nach dem BMF-Schreiben vom 14. Januar 2008 - IV B7 - S 2861/07/001 - zur bilanziellen Behandlung des Körperschaftsteuerguthabens ist der Anspruch einer Organgesellschaft auf Auszahlung ihres Körperschaftsteuerguthabens bei der Organgesellschaft zu erfassen. Ein durch die Aktivierung des abgezinsten Anspruchs erhöhtes handelsrechtliches Ergebnis der Organgesellschaft ist im Rahmen des Ergebnisabführungsvertrages an den Organträger abzuführen. Dies gilt auch für die Erträge aus der späteren Aufzinsung und Auszahlung der jährlichen Raten. Für die steuerrechtliche Beurteilung der Organschaft ist zu unterscheiden zwischen der Aktivierung des Körperschaftsteuerguthabens in der Bilanz und der Abführung des Körperschaftsteuerguthabens an den Organträger.
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