OFD Hannover - Verfügung vom 06.06.2003
S 2176 - 77 - StO 221

OFD Hannover - Verfügung vom 06.06.2003 (S 2176 - 77 - StO 221) - DRsp Nr. 2008/83232

OFD Hannover, Verfügung vom 06.06.2003 - Aktenzeichen S 2176 - 77 - StO 221

DRsp Nr. 2008/83232

§ 6a EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre

§ 6a EStG Rückstellungen für die Verpflichtung zu Beihilfen an (künftige) Pensionäre

Nach den Urteilen des BFH vom 30. Januar 2002 - I R 71/00 (BStBl 2003 II S. 279) und I R 59/00 (BFH/NV 2002 S. 1288) ist für die Verpflichtung, Pensionären in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen Beihilfen zu gewähren, eine Rückstellung zu bilden. Bei den Klägern handelt es sich um Kreditinstitute in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme begründet der BFH mit der Lebenserfahrung, wonach beihilfeberechtigte Pensionäre im Laufe ihres Ruhestands zugesagte Beihilfeleistungen tatsächlich in Anspruch nehmen. Die Verpflichtung, Beihilfe zu leisten, findet nach Auffassung des BFH ihren wesentlichen Bezugspunkt bereits im erfüllten Arbeitsverhältnis. Die o. a. Entscheidungen des BFH sind nach bundeseinheitlicher Verwaltungsauffassung auf alle noch offenen vergleichbaren Fälle anzuwenden.