Nach § 3 Nr. 4 StBerG sind auch Personen und Vereinigungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der EU als Deutschland oder in der Schweiz beruflich niedergelassen sind und dort befugt geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach dem Recht des Niederlassungsstaates leisten (sog. Dienstleister in Steuersachen), zur Hilfeleistung in Steuersachen in Deutschland befugt, soweit sie mit der Hilfeleistung in Steuersachen eine Dienstleistung nach §
§ 3 Nr. 4 StBerG trägt damit den Anforderungen des EG-Vertrags im Bereich der Dienstleistungsfreiheit bei grenzüberschreitender Hilfeleistung in Steuersachen Rechnungvgl. BT-Drucksache 14/2667, S. 27. Aus dieser Vorschrift lassen sich allerdings nicht mehr Rechte herleiten als unmittelbar aus dem EG-Recht. Insbesondere wird hierdurch keine umfassende, uneingeschränkte Tätigkeitsbefugnis aller ausländischen Berufszweige, die steuerberatend tätig sind, auf dem Gebiet der inländischen Hilfeleistung in Steuersachen normiert.
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