Mit Beschluss vom 5. April 2005 - Az.: I B 221/04 - (DB 2005, S. 1033-1034) hat der BFH in einem Aussetzungsverfahren entschieden, dass ernstliche Zweifel daran bestehen, ob die Regelung des § 37 KStG 2002 der Nutzung eines Körperschaftsteuerguthabens entgegensteht, das auf einer Ausschüttung eines Tochterunternehmens im laufenden Wirtschaftsjahr beruht und daher zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht gesondert festgestellt wurde. Dieser Beschluss wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.