Leistungen der kommunalen Hochbauverwaltungen an einen steuerpflichtigen Eigenbetrieb der Kommune begründen nicht einen Betrieb gewerblicher Art. Voraussetzung für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art ist u. a. die wirtschaftliche Bedeutung der Tätigkeit (§ 4 Abs. 1 KStG; Abschn. 5 Abs.
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