Hat ein Steuerpflichtiger eine vollständige Selbstanzeige abgegeben und stehen keine Ausschlussgründe nach § 371 Abs. 2 AO (Erscheinen eines Amtsträgers zur Prüfung, Bekanntgabe der Einleitung eines Strafverfahrens, Tatentdeckung) der Wirksamkeit entgegen, so hat der Steuerpflichtige insoweit eine Anwartschaft auf Straffreiheit erworbenBayObLG-Beschluss vom 3. November 1989, wistra 1990,
Das Legalitätsprinzip erfordert bei Selbstanzeigen grundsätzlich dann die formelle Einleitung eines Steuerstrafverfahrens, wenn der persönliche Strafaufhebungsgrund des § 371 AO mangels vollständig erfüllter Tatbestandsmerkmale (noch) nicht eingetreten ist. Dabei ist Folgendes zu beachten:
§ 371 AO verlangt vom Anzeigenden, dass dieser unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigt oder ergänzt oder unterlassene Angaben nachholt. Er muss also als Berichtigungserklärung neue und nunmehr wahrheitsgemäße Angaben grundsätzlich vollständig vorbringen.
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