Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Anordnung des allgemeinen Verfügungsverbots bei Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters wird das anhängige Einspruchsverfahren - analog § 240 Satz 1 bzw. § 240 Satz 2 ZPO - unterbrochen. Die Unterbrechung dauert solange fort, bis das Rechtsbehelfsverfahren nach den für das eröffnete Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen (§ 180 Abs. 2 InsO) oder das (ggf. vorläufige) Insolvenzverfahren aufgehoben wird.vgl. zum Recht nach der KonkursordnungBFH-Urteile vom 3. Mai 1978,BStBl 1978 II S. 472, und vom 2. Juli 1997, BStBl 1998 II S. 428
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