Eine Anzeigepflicht besteht für die Geldinstitute auch dann, wenn der Konto- oder Depotinhaber durch einen Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) mit seinem Geldinstitut vereinbart hat, dass im Zeitpunkt seines Todes die für ihn verwahrten Vermögensgegenstände auf einen Dritten übergehen (§ 33 Abs. 1 ErbStG, § 1 Abs. 3 ErbStDV). Ungeachtet einer solchen Vereinbarung stand dem Konto- oder Depotinhaber zur Zeit seines Todes die Verfügungsmacht über das Guthaben bzw. Depotvermögen zu.
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