OFD Hannover - Verfügung vom 07.06.2000
S 1999 - 5 - StO 255

OFD Hannover - Verfügung vom 07.06.2000 (S 1999 - 5 - StO 255) - DRsp Nr. 2008/81230

OFD Hannover, Verfügung vom 07.06.2000 - Aktenzeichen S 1999 - 5 - StO 255

DRsp Nr. 2008/81230

§ 13 EStG Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschädenausgleichsgesetzes (ForstschAusglG)

I. Allgemeines

  • Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung der Wirtschaftsjahre 1989/90, 1990/91 und 1991/92 ist einheitlich der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1985/86, 1986/87, 1987/88 und 1988/89. Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einschlagsbeschränkung des Wirtschaftsjahres 1999/2000 ist der durchschnittliche Einschlag der Wirtschaftsjahre 1995/96, 1996/97, 1997/98 und 1998/99. Zu den Zeiträumen einer Einschlagsbeschränkung vgl. ESt-Kartei (LuF) § 13 EStG Nr. 1.33 a.

  • Der maßgebliche Nutzungssatz gem. § 34 b Abs. 4 Nr. 1 EStG wird durch eine Einschlagsbeschränkung nicht vermindert. Für die Ermittlung der eingesparten bzw. nachgeholten Nutzungen im Wirtschaftsjahr nach einer Einschlagsbeschränkung ist daher vom vollen und nicht von einem eingeschränkten Nutzungssatz auszugehen.