Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. Nr. 52 Buchst. b der Anlage 2 des UStG sind medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen ermäßigt zu besteuern, wenn sie in die Unterposition 9021 1010 des Zolltarifs einzuordnen sind.
Die nachstehend dargestellten Abgrenzungskriterien differenzieren zwischen den Unterpositionen 9021 1010 (ermäßigter Steuersatz) und 9021 1090 (Normalsteuersatz) sowie ziwschen den Positionen 6212 und 6307 (Normalsteuersatz) gegenüber 9021 1010 und 9021 1090 des Zolltarifs. Dabei wurden die Vorabentscheidungen des EuGH vom 7. November 2002 (
Diese Abgrenzungskriterien wurden von dem Referat des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), das für den Zolltarif zuständig ist und den zuständigen Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalten (ZPLA) Berlin und Frankfurt/Main erarbeitet.
Auf die weiterhin bestehende Möglichkeit, eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke bei der zuständigen ZPLA zu beantragen, wird hingewiesen (s. USt-Kartei OFD Hannover S 7220 Karte 1 zu § 12 Abs. 2 UStG vom 15. Mai 2003).
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