Nach dem Verpachtungserlass vom 17. Dezember 1965 (BStBl 1966 I S. 34) führt eine parzellenweise Verpachtung nur dann nicht zur Betriebsaufgabe, wenn der Steuerpflichtige eine Fortführungserklärung abgegeben hat. Durch das BFH-Urteil vom 15. Oktober 1987(BStBl 1988 II S. 260) wurde diese Auffassung aufgegeben. Danach ist an der im Verpachtungserlass vom 17. Dezember 1965 (a. a. O) dokumentierten Regelung (Zwangsbetriebsaufgabe bei Verpachtungsbeginn) nicht mehr weiter festzuhalten. Insoweit bleibt der Betrieb eines Steuerpflichtigen, dem das Verpächterwahlrecht (Aufgabe oder Fortführung) zusteht, solange weiter bestehen, bis er dem Finanzamt gegenüber eine eindeutige unmissverständliche Aufgabeerklärung abgegeben hat.
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