Zur Vergabe von Sachpreisen bei einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder Tombola (sogenannte Sachlotterie) ist folgende Auffassung zu vertreten:
Der Veranstalter erbringt mit dem Verkauf der Lose Lieferungen (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1959 -
von den Ordnungsämtern genehmigte Lotterien und Ausspielungen zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, bei denen der Gesamtpreis der einzelnen Lotterien den Wert von 40.000,00 EUR nicht übersteigt (§ 18 Nr. 2a RennwettLottG),
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