Es ist gefragt worden, wie folgender Sachverhalt gewerbesteuerlich zu beurteilen ist:
Eine Kapitalgesellschaft (B), die bisher Organträger mehrerer Organgesellschaften (C 1, C 2 und C 3) war und eigene vortragsfähige Verluste nach §
Bei stufenweiser Zurechnung erhöhen die Erträge der unteren Organgesellschaften den Ertrag der Gesellschaft B. Sie können auch mit vororganschaftlichen Verlusten der Gesellschaft B verrechnet werden.
Wird die Zurechnung dagegen unmittelbar beim Organträger (A) vorgenommen, kann die Gesellschaft B nur eigene Erträge mit dem vorgetragenen Verlust verrechnen.
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