Fin Min Niedersachsen vom 29. Mai 2000 -
„Nach §
Vom 1.1.2000 an beträgt der Satz für den Kirchensteuerabzug vom Arbeitslohn
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig,
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Oldenburg,
der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Schaumburg-Lippe,
der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland) - dazu gehören nicht die evangelisch-reformierten Kirchengemeinden in Bückeburg, Stadthagen und Göttingen -
der Nordelbischen Evangelischen-lutherischen Kirche,
der Evangelischen Kirche von Westfalen und
der Evangelisch-reformierten Gemeinde zu Braunschweig;
der Diözese Hildesheim ausschließlich der röm.-kath. Kirchengemeinden im Bereich der in Nr. 2 genannten Ortsteile politischer Gemeinden,
der Diözese Osnabrück,
des oldenburgischen Teils der Diözese Münster und
der röm.-kath. Kirchengemeinde Bad Pyrmont;
der kath. Pfarrgemeinde der Alt-Katholiken Hannover-Niedersachsen
9 v. H. der abzuführenden Lohnsteuer, höchstens jedoch 3,5 v. H. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|