Der BFH hat durch amtlich nicht veröffentliches Urteil vom 26. April 2001
Für den Antrag auf Dauerfristverlängerung und die Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung gelten unterschiedliche verfahrensrechtliche Regelungen. Wegen einer verspäteten Anmeldung der Sondervorauszahlung kann ein Verspätungszuschlag gemäß § 152 AO festgesetzt werden. Für einen verspätet gestellten Antrag auf Dauerfristverlängerung gilt dies nicht, weil dieser Antrag keine „Steuererklärung” ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO nicht erfüllt sind.
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