Zur Aufbringung der Mittel für Lohnneben- und Lohnersatzleistungen (z. B. Urlaubsgeld, Lohnausgleich, Übergangsbeihilfen bei Arbeitslosigkeit und bei verkürzter Arbeitszeit, Entschädigungsbeträge für verfallene Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche, Winterbeihilfen) haben die Arbeitgeber im Baugewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk, Maler- und Lackiererhandwerk bestimmte Vomhundertsätze der Bruttolohnsumme an die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse abzuführen.
Der Beitragsanteil ist nicht als Arbeitslohn des einzelnen Arbeitnehmers zu erfassen. Bei den späteren Zahlungen der Lohnneben- und Lohnersatzleistungen ist zu entscheiden, ob diese durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse direkt an den Arbeitnehmer ausgezahlt oder vom (letzten) Arbeitgeber geleistet werden.
Zahlung von Lohnneben- und Lohnersatzleistungen durch die Urlaubs-, Lohnausgleichs- oder Sozialkasse
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