a) Erstattungsansprüche nach § 670 BGB können Grundlage sog. Aufwandsspenden nach § 10b Abs. 3 S. 4 und 5 EStG sein. Dies gilt grundsätzlich auch im Verhältnis eines gemeinnützigen Vereins zu seinen ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.
Aufgrund der Verkehrssitte spricht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, daß Leistungen ehrenamtlicher Mitglieder für den Verein unentgeltlich und ohne eingeräumten Aufwendungsersatzanspruch geleistet werden. Für den Spendenabzug enthält § 10b Abs. 3 S. 4 EStG daher eine spezifisch steuerrechtliche Regelung, die unabhängig vom Zivilrecht einen besonderen Nachweis für das Bestehen eines Aufwendungsersatzanspruchs vorschreibt. Der Anspruch muß durch Vertrag oder Satzung ausdrücklich eingeräumt worden sein. Dies erleichtert auch den gemeinnützigen Vereinen, unberechtigte Wünsche nach auszustellenden Spendenbestätigungen für Aufwendungen abzuwehren (vgl. Gesetzesbegründung zur Änderung des § 10b Abs. 3 EStG durch das Vereinsförderungsgesetz, BT-Drucks. 11/4176, S. 13 zu Art. 3).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|