Ist im Jahr der Erstattung von Sonderausgaben ein Ausgleich mit gleichartigen Aufwendungen nicht oder nicht in vollem Umfang möglich, so ist der Sonderausgabenabzug des Jahres der Verausgabung insoweit um die nachträgliche Erstattung zu mindern Diese Rechtsgrundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden und beziehen sich auf alle Arten von Sonderausgaben.
Vielfach wenden Steuerpflichtige gegen entsprechend geänderte Einkommensteuerbescheide im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens ein, dass die in der ESt-Kartei § 10 EStG Fach 6 Nr. 2 zur Begründung angeführten BFH-Urteile vom 26. Juni 1996 (BStBl 1996 II S. 646) und vom 28. Mai 1998 (BStBl 1999 II S. 95) in ihrem Fall nicht einschlägig seien, weil sie zu ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen (Sonderausgaben) ergangen seien (fehlende Kirchenmitgliedschaft oder Sozialversicherungspflicht).
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|