Zur Abgrenzung der Vermittlungsleistungen vom Eigengeschäft verweist die OFD Hannover auf die Anweisungen in Abschn. 26 Absatz 2 UStR 2005 sowie auf das BMF-Schreiben vom 5. Juli 1984, BStBl 1984 I S. 397. Daneben ist Folgendes zu beachten:
Beginn und Dauer der Kreditgewährung sind frei vereinbar. Bei den in Abschn. 26 Abs. 2 Satz 4 UStR 2005 genannten sechs Monaten handelt es sich lediglich um ein Beispiel. Es kann auch eine längere Laufzeit vereinbart werden. Das Ende der Kreditgewährung ist jedoch mit einem Termin anzugeben.
Wird in Einzelfällen der Mindest-Verkaufpreis für den Gebrauchtwagen mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers bei gleichzeitiger Reduzierung des Neuwagenpreises unterschritten, so betrifft dieser Preisnachlass den Kaufpreis für den Neuwagen. Der Vermittlungsvertrag über den Gebrauchtwagen wird hiervon nicht berührt.
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