Der Wert einer verdeckten Gewinnausschüttung in Form einer Nutzungsüberlassung bestimmt sich nach der erzielbaren Vergütung (H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004). Die in § 8 Abs. 3 KStG enthaltenen Regelungen über verdeckte Gewinnausschüttungen gehen den Regelungen über die Bewertung der Entnahmen in § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG vor, vgl. den BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1987 -
Es ist jedoch aus Gründen der Praktikabilität vertretbar, den Wert der verdeckten Gewinnausschüttung in Anlehnung an § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 ff. EStG zu ermitteln. Damit wird insbesondere den Schwierigkeiten Rechnung getragen, eine erzielbare Vergütung im Sinne des H 37 (Nutzungsüberlassungen) KStH 2004 zu ermitteln. Nur in begründeten Einzelfällen können auch davon abweichende Schätzungen zugelassen werden.
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