Die Satzungen steuerbefreiter Berufsverbände weisen nicht selten das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes als Satzungszweck aus. Insbesondere gewähren Berufsverbände ihren Mitgliedern satzungsmäßig Rechtsschutz und Rechtsberatung als besonderen wirtschaftlichen Vorteil.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn auch die wirtschaftliche Tätigkeit in der Satzung ausgewiesen ist. § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG ist nicht zu entnehmen, dass eine in der Satzung genannte wirtschaftliche Tätigkeit schädlich für die Steuerbefreiung des Berufsverbandes ist.
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