Die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs werden, soweit sie nicht ausschließlich Bedeutung für einen Einzelfall haben, im BStBl II (früher Teil III) durch das Bundesfinanzministerium veröffentlicht (BStBl 1966 III S. 345). Durch die Aufnahme in das Bundessteuerblatt sind die Entscheidungen grundsätzlich bei der Bearbeitung gleichgelagerter Steuerfälle zu beachten. Eine neue Prüfung hinsichtlich der Anwendung der BFH-Entscheidung kann jedoch erforderlich sein, wenn z.B.
neue rechtliche Gesichtspunkte aufgetreten sind,
neue Rechtserkenntnisse eine andere Beurteilung der entschiedenen Rechtsfrage rechtfertigen können oder
die Entscheidung schon lange zurückliegt und an ihr wiederholt Kritik geübt worden ist.
Die im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs sind auch dann zu beachten, wenn der Rechtssatz, der in einer solchen Entscheidung aufgestellt worden ist, im Widerspruch zu einer anderen Auffassung stehen sollte, die zu der einschlägigen Frage in einer Verwaltungsanweisung (z.B. Rundverfügung) vertreten worden ist. Einer formellen Aufhebung der hierdurch überholten Verwaltungsanweisung bedarf es nicht.
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