Zu den Realverbänden i. S. des § 1 Realverbandsgesetzes v. 4. 11. 1969 (Nieders. GVBl. S. 187) i. d. F. des Änderungsgesetzes v. 3. 6. 1982 (Nieders. GVBl. S. 157) gehören insbesondere die Hauberg-, Laub-, Wald- und Forstgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Realverbände sind KöR (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Realverbandsgesetz).
Verbandsvermögen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Realverbandsgesetzes
1. die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehörenden Wege und Gewässer sowie diejenigen Vermögensgegenstände, die - wie Friedhöfe oder Feuerlöschteiche - überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit dienen (Zweckvermögen),
2. das sonstige gemeinschaftliche Vermögen (Nutzvermögen, z. B. Wald).
Die Einnahmen des Realverbands sind für seine Ausgaben und Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder (Beteiligte) auszuschütten (§ 26 Realverbandsgesetz).
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