Hält das FA den Einspruch für unzulässig, so soll das dem Stpfl. im Allgemeinen kurz dargelegt und er gebeten werden, innerhalb eines Monats zu erklären, ob er den Einspruch gleichwohl aufrechterhält. Dieses Verfahren kommt in erster Linie in den Fällen in Betracht, in denen die Rechtsbehelfsfrist gem. § 355 Abs. 1 AO nicht eingehalten wurde und Gründe, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen würden, weder aus dem Akten noch aus dem Einspruchsschreiben ersichtlich sind. Nach Ablauf der Monatsfrist ist seitens des FA zu entscheiden.
Ist ein Einspruch unzulässig, so kommt daneben noch ein Antrag nach § 130 Abs. 1 AO (Antrag auf Änderung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts) in Betracht. Diesen Antrag muss jedoch der Stpfl. ausdrücklich stellen. In einem unzulässigen Einspruch ist ein solcher Antrag nicht enthalten.
Die Entscheidung über den Antrag auf Änderung nach § 130 Abs. 1 AO ist eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist regelmäßig dahin auszuüben, dass der Antrag auf Änderung abzulehnen ist, wenn Gründe vorgetragen werden, die auch im Rechtsmittelverfahren hätten geltend gemacht werden können.
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