Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit i. S. d. § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen Deutschlands zugute kommen. Erforderlich ist nur, dass sie der Förderung staatspolitischer Ziele Deutschlands dienen oder sich zumindest nicht zum Nachteil für Deutschland auswirken. In jedem Fall muss aber die Förderung durch eine inländische Körperschaft vorgenommen werden.
Für den Abzug nach § 10 b EStG und die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen (§ 50 EStDV) ist jedoch zu beachten, dass die als besonders förderungswürdig anerkannte Förderung
der Denkmalpflege (Nr. 3 Buchst. c der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV) und
des Naturschutzes sowie der Landschaftspflege (Nr. 5 der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV)
nur begünstigt ist, wenn sie im Inland verwirklicht wird.
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
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