Zu den Realverbänden I. S. des § 1 Realverbandsgesetz vom 4 November 1969 (Nds. GVBl S. 187) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 3. Juni 1982 (Nds. GVBl S. 157) gehören insbesondere auch die Hauberg-, Laub-, Wald- und Forstgenossenschaften und ähnliche Realgemeinden. Realverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Realverbandsgesetz). Verbandsvermögen sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Realverbandsgesetzes
die zu den gemeinschaftlichen Angelegenheiten gehörenden Wege und Gewässer sowie diejenigen Vermögensgegenstände, die - wie Friedhöfe oder Feuerlöschteiche - überwiegend oder ausschließlich Interessen der Allgemeinheit dienen (Zweckvermögen),
das sonstige gemeinschaftliche Vermögen (Nutzvermögen; z. B. Wald).
Die Einnahmen des Realverbandes sind für seine Ausgaben und für Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so sind diese vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder (Beteiligte) auszuschütten (§ 26 Realverbandsgesetz).
Für die steuerliche Beurteilung der Einkünfte aus der Beteiligung an einem Realverband im vorgenannten Sinn ist von Bedeutung, ob die Beteiligung
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