Die Zahlung einer Überstundenvergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ist eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die gesonderte Vergütung von Überstunden nicht dem entspricht, was ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer GmbH mit einem Fremdgeschäftsführer vereinbaren würde (BMF-Schreiben vom 28. September 1998 - S 2742, BStBl 1998 I S. 1194 und H 36 (Überstundenvergütung, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge) KStH 2004).
Mit BFH-Urteil vom 14. Juli 2004 -
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