Der BFH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2003 entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStR) entschieden, dass bei der Kürzung des den zusammenveranlagten Ehegatten gemeinsam zustehenden Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen in die Bemessungsgrundlage für die Kürzung nur der Arbeitslohn desjenigen Ehegatten einzubeziehen ist, für den Zukunftssicherungsleistungen i. S. d. § 3 Nr. 62 EStG erbracht worden sind oder der zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. Dieses BFH-Urteil ist inzwischen mit einem ergänzenden BMF-Schreiben vom 13. August 2004 -
Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 13. August 2004 sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. In diesem Zusammenhang wird auch auf H 106 - Zukunftssicherungsleistungen - Nr. 7 ESt-Handbuch 2004 hingewiesen.
Mit Urteil vom 26. Februar 2004 hat der BFH entgegen der Verwaltungsauffassung (vgl. R 106 EStR) entschieden:
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