OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.2000
S 7102

OFD Hannover - Verfügung vom 10.07.2000 (S 7102) - DRsp Nr. 2008/86724

OFD Hannover, Verfügung vom 10.07.2000 - Aktenzeichen S 7102

DRsp Nr. 2008/86724

§ 15 UStG Vorsteuerabzug und Eigenverbrauch bei der Errichtung von Musterhäusern

Die nachstehenden Ausführungen beziehen sich auf bisher bekannt gewordene Fälle bei der Errichtung von Musterhäusern. Sie schließen nicht aus, dass im Einzelfall aufgrund eines abweichenden Sachverhalts eine andere Beurteilung geboten ist.

1. Ein Bauunternehmer U, der bisher nur stpfl. Umsätze ausführt, errichtet ein Wohngebäude und nutzt es zwei Jahre lang als Musterhaus. Ab dem dritten Jahr vermietet er das Gebäude ust-frei zu Wohnzwecken.

U hat das Gebäude für sein Unternehmen bezogen. Ihm steht der Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen zu. Denn er verwendet das Gebäude in den ersten zwei Jahren zur Förderung seiner stpfl. Umsätze aus dem Baugeschäft (BFH-Urt. v. 4.3.1993,BStBl 1993 II S. 525). Vom dritten Jahr an verwendet er das Gebäude zur Ausführung steuerfreier Vermietungsumsätze. Der Vorsteuerabzug ist nach § 15a UStG zu berichtigen.

2. U errichtet ein Wohngebäude, das er ab Bezugsfertigkeit ust-frei vermietet. Im Mietvertrag behält er sich eine Nutzung des Gebäudes als Musterhaus vor. Die Mieter haben das Gebäude bei Bedarf zur Besichtigung zur Verfügung zu stellen. Die Miete liegt deshalb unter der ortsüblichen Miete.