Zur wirksamen Bekämpfung der sozial- und wirtschaftspolitisch schädlichen Auswirkungen der illegalen Beschäftigung und der Schwarzarbeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen sind u. a. eine verstärkte Zusammenarbeit sowie erweiterte Auskunfts- und Unterrichtungspflichten zwischen den Behörden vorgesehen. Diesem Zweck dient auch § 31a AO.
Das Steuergeheimnis wird gegenüber den zuständigen Stellen nicht verletzt, weil § 31a AO ausdrücklich eine Ausnahme vom Schutz des Steuergeheimnisses vorsieht. § 31a AO ist Gesetz i. S. von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO.
Die zuständigen Anfragestellen haben zu versichern, dass die Mitteilung der Verhältnisse für ein Verfahren i. S. d. Abs. 1 erforderlich ist (AEAO zu § 31a Nr. 1).
§ 31a Abs. 2 Satz 1 AO verpflichtetdie Finanzbehörden, in den in Abs. 1 genannten Fällen die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren. Der einer Mitteilungspflicht entgegenstehende unverhältnismäßige Aufwand i. S. d. § 31a Abs. 2 Satz 3 AO ist nur ausnahmsweise anzunehmen.
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Unternehmenskauf Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|