Nimmt ein Stpfl. bei einem neuen Kfz die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG in Anspruch, so ist in allen Fällen, in denen eine Nutzung für private Zwecke in Betracht kommt, zum Nachweis für die ausschließliche oder fast ausschließliche betriebliche Nutzung (§ 7g Abs. 2 Nr. 2b EStG) ein Fahrtenbuch anzufordern. Kommt der Stpfl. der Nachweispflicht nicht nach, ist die Sonderabschreibung nicht zu gewähren.
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